Staatliche Förderung für Heizungen (BEG): Anpassungen zum 21. Juli 2026
Die Bundesregierung hat die Eckpunkte zur Anpassung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. In der Folge hat die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) in Abstimmung mit dem auftraggebenden Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die Förderbedingungen in den Produkten der BEG zum 21.07.2026 angepasst.
Die gute Nachricht: Die Heizungsförderung für die Modernisierung bleibt bestehen. Allerdings ändern sich die Förderbedingungen und Höhe und und Berechnung der Zuschüsse.
Die wichtigsten Eckpunkte der neuen Heizungsförderung im Überblick:
1. Grundförderung
Die Grundförderung für den Austausch einer alten Heizung gegen eine klimafreundliche Heizungsanlage – beispielsweise eine Wärmepumpe – beträgt weiterhin 30 % der förderfähigen Kosten.
2. Förderhöchstbetrag
Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit wurde von 30.000 Euro auf 28.000 Euro reduziert. Ab 1. Februar 2027 verringert sich dieser Betrag erstmalig und danach alle sechs Monate um 750 Euro.
3. Einkommensbonus
Zusätzlich zur Grundförderung können selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer folgenden Einkommensbonus erhalten:
- 40 % Einkommensbonus bei einem Haushaltseinkommen bis 30.000 Euro
- 30 % Einkommensbonus bei einem Haushaltseinkommen bis 40.000 Euro
- 10 % Einkommensbonus bei einem Haushaltseinkommen bis 50.000 Euro
Neu ist der Familienzuschlag: Bei Haushalten mit mindestens einem minderjährigen Kind wird das anzusetzende Jahreseinkommen um 10.000 Euro reduziert.

4. Effizienzbonus
Der zusätzliche 5 %-Effizienzbonus für besonders effiziente Wärmepumpen, die z.B. mit natürlichen Kältemitteln arbeiten, entfällt.
5. Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus wird von 20 % auf 16 % gekürzt und reduziert sich erstmalig ab 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um weitere 4 Prozentpunkte. Er gilt grundsätzlich nur für den Austausch von mindestens 20 Jahre alten Gas-, Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizungen.
6. Emissionsminderungszuschlag
Der Emissionsminderungszuschlag entfällt zum 21.07.2026.
7. Wertschöpfungsbonus (Neu)
Im 1. Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Für Wärmepumpen, die innerhalb der EU gefertigt, gebaut bzw. zusammengebaut wurden, ist die Grundförderung von 30 % durch den Wertschöpfungsbonus weiterhin möglich. Für Wärmepumpen, die außerhalb der EU gefertigt, gebaut bzw. zusammengebaut wurden, sinkt die Grundförderung dann auf 15 %.
Allgemeine Hinweise:
Ab dem 21. Juli 2026 können Förderanträge bei der KfW ausschließlich nach den neuen Förderbedingungen gestellt werden. Dies geschieht im Onlineportal der KfW im Förderprogramm 458.
Für die Inanspruchnahme der Grundförderung und Bonusförderung gilt eine Obergrenze von maximal 70 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit. Für Selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro (unter Berücksichtigung Familienzuschlag, sonst 30.000 Euro) beträgt die Obergrenze bis zu 80 % der förderfähigen Gesamtkosten für eine Wohneinheit.
Das Fördergeld wird als prozentualer Anteil der tatsächlich angefallenen, förderfähigen Kosten nach Abschluss des Projekts ausgezahlt.
»» Alle Details zur neuen Heizungsförderung auf der Website der KfW-Bank
Unser Fazit:
Auch mit den neuen Bedingungen und Fördersätzen lohnt sich der Umstieg auf eine umweltfreundliche Heizung wie z.B. eine Wärmepumpe immer noch erheblich.
Ganz wichtig: Wer seine Heizungsmodernisierung frühzeitig plant, kann aufgrund der zukünftigen schrittweisen Reduzierungen noch von höheren Zuschüssen profitieren und sollte daher nicht unnötig warten.
Vertrauen auch Sie auf unsere Expertise: Wir beraten wir Sie umfassend zu Ihrer individuellen Heizungslösung sowie den aktuellen Fördermöglichkeiten und begleiten Sie kompetent und vorausschauend von der Planung bis zur Inbetriebnahme.
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Hinweis: Auf Förderungen des Staates besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Quelle: KfW